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AGB

Elektro Planungs- und Sachverständigenbüro Daniel Piekut

Sachverständiger & Fachplaner Elektrotechnik

Vertragsgegenstand


Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, ist der Gegenstand des Vertrags im Auftrag bzw. in der Auftragsbestätigung dargelegt.


Die Beauftragung des Sachverständigen erfolgt ausschließlich zu dem im Auftrag genannten Verwendungszweck. Der Auftraggeber verpflichtet sich, genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen. Ändert sich der Zweck des Gutachtens, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen.


Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie vom Sachverständigen ausdrücklich akzeptiert und unterschrieben werden.
Der „Begleit-und Verhandlungsservice“ ohne Gutachten und Bewertung jeder Art regelt sich in separater Vereinbarung und Vollmacht.

  1. Rechte und Pflichten des Sachverständigen
    Gutachten werden vom AN unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Der AN versichert, mit dem AG weder verwandt oder verschwägert zu sein bzw. in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu stehen. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis
    kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG. Im übrigem ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit-oder kosten aufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen, sofern dies nicht bereits im Auftrag vereinbart wurde. Der Sachverständige wird vom AG bevollmächtigt bei beteiligten Behörden, Unternehmen und dritten Personen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich ist vom AG hierfür eine
    besondere Vollmacht auszustellen. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des Auftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.

  2. Auftrag
    Die Beauftragung erfolgt in der Regel schriftlich aber auch mündliche, telefonische oder über andere zeitgemäße Kommunikationstechniken aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich. Der AG hat dem AN alle zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
    Der AG hat insbesondere das Schadensmaß und den Schadensumfang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadensaufnahme zu ermöglichen. Alt-und Vorschäden sind vom AG zu benennen bzw. aufzuzeigen Nachteile aus unterlassenen oder
    unrichtigen Angaben des AG oder wegen verspätet oder nicht eingegangenen Dokumente gehen ausschließlich zu Lasten des AG. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind dem AN bei Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen.

  3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
    Der Auftraggeber hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen. Er ist insbesondere verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
    Er hat dem Sachverständigen den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen.
    Er ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für seine Tätigkeit von Belang sind.
    Der AG darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung notwendigen Unterlagen und Auskünfte (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Verträge usw.) ohne Kosten, rechtzeitig und vollständig übergeben werden. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen die für die Erstellung des Gutachtens von Bedeutung sein könnten, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Die Verwendung des Gutachtens ist nur unter Anerkennung des Honoraranspruchs
    gestattet.

  4. Pflichten des Auftragnehmers
    Der Sachverständige unterliegt gem.§ 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewährten Schweigepflicht. Demensprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
    Die Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen tätigen Personen. Der Sachverständige hat dafür Sorge zu tragen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung,
    der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnisse befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein AG ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.

  5. Hilfskräfte, Analysen
    Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Er kann jedoch nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen, sofern es für die Durchführung des Auftrags notwendig ist.
    Anfallende Kosten für Hilfskräfte, Laboruntersuchungen und externe Analysen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen, zu übernehmen. Dies gilt bis zu einem Wert von 250,00 Euro im Einzelfall, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 10% der Auftragssumme.
    Sofern höhere Kosten anfallen, sind sie vor der Auftragserteilung mit dem Auftraggeber abzusprechen.

  6. Weitere Sachverständige
    Der Sachverständige ist berechtigt, weitere Sachverständige hinzuzuziehen, wenn dies für die Erledigung seines Auftrags notwendig ist. Er wird darüber rechtzeitig den Auftraggeber informieren.
    Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
    Der Sachverständige haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.

  7. Gutachtenerstellung
    Das Gutachten ist innerhalb der vereinbarten Frist zu erstellen. Der AG erhält, sofern nicht anders vereinbart, das Gutachten in zweifacher Ausfertigung, bestehend aus einem Original-Lichtbildsatz und einem Duplikat jeweils mit Lichtbildkopien. Ein weiteres Duplikat und der Lichtbild-Negativsatz bzw., die Bilddateien verbleiben beim AN. Originaldateien verbleiben grundsätzlich beim AN und werden weder an den AG noch an Dritte weitergeleitet. Die Ausnahme bilden Datei-bzw.- Dokumentengeschützte PDF-Dateien.

  8. Schweigepflicht
    Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet.
    Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse nur dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorgesehen ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbindet.

  9. Urheberrecht
    Das Urheberrecht am Gutachten verbleibt beim Sachverständigen. Der Auftraggeber darf das ihm vom Sachverständigen übergebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung und im Gutachten genannten Zweck verwenden.
    Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind ohne schriftliches Einverständnis des Sachverständigen nicht erlaubt.

  10. Auskunftspflicht
    Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte über den Stand des Gutachtens zu erhalten.
    Der Sachverständige wird im Rahmen seiner Auskunftspflicht nur insoweit Auskunft geben, wie er dem Ergebnis des Gutachtens nicht vorgreifen muss.

  11. Vergütung des Sachverständigen
    Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB sowie die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags.
    Die Vergütung bemisst sich aus dem Vertrag und den gesetzlichen Grundlagen (z.B. JVEG, HOAI). Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (auf Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden. Sämtliche aufgeführte €-Beträge verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    Der Sachverständige kann für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen Vorauszahlungen verlangen. Die Höhe dieser Vorauszahlung ist im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Ist die Höhe der Vorauszahlungen im Vertrag nicht geregelt, so ist der Sachverständige berechtigt, pauschal 30% des Auftragswertes als Vorauszahlung zu verlangen. Der Sachverständige ist
    berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
    Der Sachverständige kann die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
    Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits gezahlte Vorauszahlungen sind dabei in Abzug zu bringen.
    Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann – soweit im Gutachtervertrag nicht abweichend vereinbart – entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach den in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand.
    Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es eines umfangreichen Literaturstudiums bedarf oder der besondere Einsatz des Sachverständigen gefordert
    wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit).
    Die Leistungen des Sachverständigen sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    Das Honorar des „Begleit-und Verhandlungsservice“ ohne Gutachten und Bewertung jeder Art regelt sich in separater Vereinbarung und Vollmacht.

  12. Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug
    Das Sachverständigenhonorar ist nach Erstellung des Gutachtens an den AN unmittelbar ohne Abzüge fällig. Bei Versand eines Gutachtens erfolgt dies nur gegen Nachnahme. Bei allen Zahlungen sind die Gutachten- und Rechnungsnummer anzugeben.
    Bei nicht fristgerechter Bezahlung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) zu verlangen.
    Nach erfolgloser Mahnung wird ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage erhoben. Kommt der AG in Zahlungsverzug, so kann der AN vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten. Gegen
    Ansprüche des AN kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem abgeschlossenen Werkvertrag beruht.

  13. Rechnungsprüfung / Nachbesichtigung
    Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden gemäß Vertrag oder gesetzlichen Bestimmungen abgerechnet.

  14. Eigentumsvorbehalt
    Der AN behält sich das Recht des erweiterten Eigentumsvorbehalts nach BGB vor. Die Ware bzw. das erstellte Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN.

  15. Versand von Unterlagen
    Der Versand von Unterlagen (Gutachten, Konzepte, etc.) an den AG oder auf Wunsch des AG an Dritte erfolgt auf Risiko des AG.

  16. Fristüberschreitung / Lieferverzug
    Die Frist für die Ablieferung des Gutachtens beginnt mit dem Vertragsschluss. Benötigt der AN für die Erstellung des Gutachtens Unterlagen des AG oder ist die Zahlung eines Kostenvorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der erforderlichen Unterlagen oder des Vorschusses. Bei Überschreitung des Ablieferungstermins kann der AG nur im Falle des
    Leistungsverzuges des AN oder der vom AN zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Der AN kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens / des Werkes zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie z.B.
    höhere Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt kein Lieferverzug ein. Die Ablieferungsfrist
    verlängert sich entsprechend und der AG kann hieraus keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Wird dem AN durch o.g. Lieferhindernisse die Erstellung des Werkes völlig unmöglich, so
    wird er von seinen Vertragspflichten frei und kann vom AG nicht schaden ersatzpflichtig gemacht werden. Der AG kann neben der Lieferung einen Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

  17. Haftung
    Der Sachverständige haftet – unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
    Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der
    Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. § 939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
    Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für die Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von allen Haftungsansprüchen Dritter frei.
    Die erstellten Gutachten dürfen ausschließlich zu dem im Gutachten genannten Zweck verwendet werden. Gutachten werden ausschließlich dem Auftraggeber zu diesem Zweck übergeben. Gibt der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weiter, so stellt er den Sachverständigen von etwaigen
    Haftungsansprüchen Dritter frei.
    Schadenersatzansprüche die nicht der verkürzten Verjährungsfrist nach BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim AG. Sofern innerhalb eines Monats nach Empfang des Gutachtens keine Nachbesserung verlangt wird, ist eine
    Haftung dann ausgeschlossen, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt oder der AG ein Unternehmer war.

  18. Kündigung
    Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu er folgen.
    Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt.
    Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder gegen seine Pflichten nach Ziffer 3 dieser AGB verstößt und sein pflichtwidriges Verhalten trotz einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.
    Auftragsstornierungen bis zum Beginn der Begutachtung sind ausschließlich schriftlich mitzuteilen.
    Stornierungskosten werden pauschal mit 150,00 € zzgl. Mehrwertsteuer berechnet. Bei einer Auftragsstornierung nach Begutachtungsbeginn werden die gesamten Gebühren für das Werk fällig.

  19. Gewährleistung
    Als Gewährleistung kann der AG zunächst kostenlose Nachbesserung bei nachweislich mangelhaftem Gutachten verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Frist nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Wandlung des Vertrages oder Minderung des Honorars verlangen.
    Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem AN schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Bei fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.

  20. Salvatorische Klausel
    Sollten Teile des abgeschlossenen Vertrages ungültig sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt unberührt. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    20.Anwendbares Recht
    Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  21. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen. Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen so ist der Hauptsitz des AN ausschließlicher Gerichtsstand. Wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im
    Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Anklageerhebung nicht bekannt ist, gilt ebenfalls der Hauptsitz des AN als Gerichtsstand.

  22. Schlussbestimmungen
    Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig sind oder zu einem späteren Zeitpunkt werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.
    Unwirksame Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind.
    Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
    Änderungen oder Nebenabreden haben schriftlich zu erfolgen.

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